Category: Uncategorized

OLG Schleswig bestätigt seine Rechtsprechung

nach welcher die Schufa die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten darf als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen
Aus einer PM des OLG Schleswig: “Der 17. Zivilsenat hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. (…)

Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt. (…)

Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen vorzuzeichnen oder zu ersetzen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juni 2022, Az. 17 U 5/22, Revision ist zugelassen)”

Siehe schon OLG Schleswig: Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal” veröffentlicht sein dürfen.

Die neue Pfändungstabelle 2022!

Zum ersten Mal gibt es in einem geraden Jahr eine neue Pfändungstabelle. Dies deshalb, weil nach § 850c Abs. 4 ZPO nun jährlich eine neue Tabelle erscheint und nicht mehr alle zwei Jahre. Heute wurde die neue Tabelle bekannt gemacht und zwar im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 18, Seite 825. Eine druckbare Version gibt es unter offenegesetze.de.
Die Beträge wurden um über 6% angehoben! Ab 01.07.2022 gilt:

  • Der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 471,44 Euro auf 500,62 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 262,65 Euro auf 278,90 Euro.

Wie immer gibt es auch dieses Mal wieder unsere beliebte Übersichtstabelle in 100er-Schritten und gerundeten Zahlen. Diese sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.
Ein Beispiel: Ein verheirateter Schuldner (= 1 Unterhaltspflicht) verdient netto 2.200 €. Dann sind 185 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 2.015 €. Bekommt er ein Kind (= dann 2 Unterhaltspflichten), sind 36 € pfändbar und ihm verbleiben 2.164 €.
Weitere Hinweise gibt es auf Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen.

Wann lohnt sich eine Schuldnerberatung?

Wer Schulden hat, weiß oft im ersten Moment nicht, was jetzt zu tun ist. Oft schieben Schuldner deshalb ihre finanziellen Probleme vor sich her, bis dann plötzlich ein Vollstreckungsbescheid ins Haus flattert oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Dabei ist es gerade, wenn sich Schulden anhäufen, wichtig, so schnell wie möglich zu handeln und sich bei einem Schuldenberater Hilfe zu suchen. Wobei hilft eine Schuldnerberatung? Ziel der Beratung ist es, Schuldenfreiheit zu erreichen und dabei dafür zu sorgen, dass die Lebenshaltungskosten trotz Verschuldung stets gedeckt werden können. Der Schuldenberater hilft einem bei der: Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans Kommunikation mit den Gläubigern Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans Zunächst gilt es, sich einen genauen Überblick über die Schuldensituation zu verschaffen. Dafür muss man alle nötigen Unterlagen wie Rechnungen, Briefwechsel etc. bereitstellen. Nur so ist ersichtlich, welche Schulden bei welchen Gläubigern vorhanden sind. Anschließend wird die finanzielle Situation analysiert: Welche Einnahmen stehen zur Verfügung? Welche Ausgaben fallen monatlich an? Basierend auf diesen Angaben wird Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet. Kommunikation mit den Gläubigern Die Schuldnerberatungsstelle nimmt Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, mit diesen eine außergerichtliche Einigung bezüglich der Rückzahlungen zu erwirken. Dabei wird ein konkreter Rückzahlungsplan erarbeitet. Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens Ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung gescheitert, unterstützt einen der Berater bei der Beantragung der Privatinsolvenz. Wann ist sie sinnvoll? Verschuldete Verbraucher, die sich mit ihrer finanziellen Situation überfordert fühlen, sollten auf jeden Fall die professionelle Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Die Beratung ist also immer dann sinnvoll, wenn jemand allein keinen Weg aus der Schuldenfalle findet. Kann jeder eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich kann jeder, dessen monatliches Einkommen akut oder dauerhaft nicht ausreicht, allen wesentlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, diese in Anspruch nehmen. Privatinsolvenz man hat die Chance, mithilfe einer Privatinsolvenz einen finanziellen Neustart zu schaffen. Im Privatinsolvenzverfahren kann man sich innerhalb von drei Jahren von seinen Schulden befreien, unabhängig vom Einkommen und von den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen.

Ab wann macht eine Privatinsolvenz Sinn? Sobald die Rückzahlung der Schulden zum Kraftakt wird, ist es sinnvoll, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Eine Privatinsolvenz lohnt sich immer dann, wenn die Schulden höher sind als der Betrag, der während der Laufzeit der Privatinsolvenz gepfändet wird. Bei der Entscheidung, ob man Privatinsolvenz anmelden oder die Schulden abzahlen soll, kommt es also maßgeblich darauf an, wie viel man monatlich verdient und wie viel gepfändet wird. Fazit – Bei finanziellen Schwierigkeiten macht eine Schuldnerberatung Sinn Selbst in finanziell scheinbar aussichtslosen Situationen gibt es Hoffnung. Es ist wichtig, dass man sich so früh wie möglich beraten lässt. Nur dann kann man eine Insolvenz noch vermeiden und einen alternativen Weg aus den Schulden gehen – zum Beispiel den eines außergerichtlichen Vergleichs. Auf alle Fälle sollte man nicht in eine Art Schockstarre verfallen und zusehen, wie der Schuldenberg immer weiterwächst. Jetzt Beratungstermin vereinbaren

Telefon: 0800 220 41 00

oder direkt online: Zur Onlineberatung

Neue “Düsseldorfer Tabelle” ab dem 1. Januar 2022

“Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.
Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.”

Quelle und mehr: Pressemitteilung OLD Düsseldorf
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20211213_PM_DueTab2022/index.php

Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto ab 1.12.2021

Zum 01.12.2021 tritt das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft, für Betroffene und Schuldnerberatungsstellen gleichermaßen von wesentlicher Bedeutung.

Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammengefasst.

Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

§ 850k Abs. 1 ZPO stellt nun unmissverständlich klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.

§ 850k Abs. 5 ZPO stellt auch die Rückumwandlung in ein normales Konto sicher. Demnach kann sich die Kontoinhaber*in mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende dies vom Kreditinstitut verlangen. Ein Kontowechsel dürfte demzufolge unkomplizierter werden.

§ 850 l ZPO regelt das Gesetz hinsichtlich der Pfändung von Gemeinschaftskonten. Demnach darf das Kreditinstitut bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto zunächst einen Monat lang nicht an den pfändenden Gläubiger auskehren. Die Schuldner*in kann in diesem Zeitraum vom Kreditinstitut verlangen, dass ein Einzelkonto eröffnet – und dies auch gleich in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Mitwirkung der anderen Nutzer des Gemeinschaftskontos sowie des Gläubigers sind dabei nicht erforderlich. Das übertragene Guthaben entspricht dem kopfteiligen Anteil (Bei zwei Personen, die das Gemeinschaftskonto hatten, also die Hälfte).

§ 899 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

§ 901 ZPO normiert das Auf- und Verrechnungsverbot auf dem P-Konto. Ab Verlangen einer natürlichen Person, dass das im negativen Saldo geführte Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Durch § 902 ZPO werden weitere Erhöhungsbeiträge durch das Gesetz geschützt. Zum Beispiel unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag des Schuldners übersteigen.

§ 903 Abs. 2 ZPO regelt die Dauer der ausgestellten Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrages. Bescheinigungen gelten für die Dauer von zwei Jahren, danach kann eine neue Bescheinigung verlangt werden.

§ 904 ZPO bewirkt eine wesentliche Änderung in der Praxis der Schuldnerberatung. Denn nun können auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden, je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld nach EstG u.a. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 EUR. Nachzahlungen von Rente und Arbeitseinkommen über 500 Euro müssen nach wie vor über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.

§ 908 ZPO regelt die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden, insbesondere über das noch verfügbare, nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats, über den zum Monatsende zu drohendem Betrag, welcher an die Gläubiger*in ausgekehrt wird und sofern eine neue Bescheinigung angefordert wird.

Neue Regelung betreffend Insolvenz und P-Konto

§ 36 Abs. 2 InsO stellt nun klar, dass Verfügungen der Schuldner*in über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des P-Kontos nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht die Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen. Somit dürften die in der Vergangenheit vorkommenden Aufforderungen seitens der Kreditinstitute über die Freigabe eines P-Kontos durch die Insolvenzverwalter*in endgültig erledigt sein.

Neue Regelung betreffend die Pfändungstabelle

§ 850 c ZPO wird dahingehend mit Beginn zum 01.08.2021 geändert, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt.

ALG II: Neue Regelung beim Pfändungsschutz-Konto

Ab Ende des Jahres gelten beim Pfändungsschutzkonto neue Regeln. Die Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner besser schützen. Und auch Betroffene von Hartz IV profitieren durch höhere Freibeträge ab Dezember.

Höhere Freibeträge für ALG II Bezieher auf Pfändungsschutzkonto

Am 01.12.2021 treten die Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft. Der geänderte §902 ZPO sieht dann vor, dass Betroffene in Hartz IV von höheren Freibeträgen profitieren, insbesondere solche, die in Bedarfsgemeinschaften leben. Dabei richtet sich der künftige Freibetrag nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Wer stellvertretend Leistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalt, hat künftig einen Grundfreibetrag von 1.259 Euro im Monat. Lebt neben dem Schuldner eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro, ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundfreibetrag um 262,65 Euro pro Person.

Nachzahlungen werden Bescheinigungspflichtig

Wenn Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen wie Kindergeld oder Hartz IV-Regelsatz später als gewöhnlich auf das Konto eingehen, wird künftig die Bescheinigung der Nachzahlung dafür sorgen, dass diese Leistungen, die das Guthaben womöglich über den Freibetrag bringen, nicht mehr gepfändet werden. Diese Bescheinigung können wir ausstellen, Infos unter 0800 220 41 00.

Außerdem wird den Banken nun eine Informationspflicht auferlegt, die ab Dezember regelmäßig darüber informieren müssen, wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht, wie viel Geld am Monatsende von Gläubigern eingezogen wird und wann Bescheinigungen ablaufen bzw. eingereicht werden müssen. 

Tipps: – Hartz IV Online-Rechner – Hartz IV Bescheid online prüfen – Hartz IV Antrag online stellen – Abfindungsanspruch prüfen  

Wir sind für Sie da

Mo - Fr: 08:00 - 20:00 Uhr
Telefon: 0800 220 41 00

Auf WhatsApp schreiben

Soforthilfe

Kurzfristige Termine möglich
Starten Sie Ihren Neuanfang!

Jetzt anfragen

Kurzfristige Termine möglich! Starten Sie Ihren Neuanfang!