Geschäftsführer aufgepasst:
Befreiung von der Insolvenzantragspflicht endet zum 30. April 2021
Alle insolventen Unternehmen müssen ab dem 1. Mai 2021 wieder Insolvenz anmelden. Für Unternehmen, die sich infolge der COVID19 Pandemie in Zahlungsschwierigkeit befinden, ist nur noch bis zum 30. April 2021 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Bisher mussten krisengeplagte Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 staatliche Corona Hilfsmaßnahmen beantragt hatten.
Wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sieht die Insolvenzordnung vor, dass deren Vertretungsorgan einen Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen hat. Der Insolvenzantrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Die 3 Wochenfrist stellt eine gesetzliche Höchstfrist dar, in der Regel müssen Geschäftsführer den Insolvenzantrag jedoch früher stellen.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzgründe
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (vor allem Zahlungen einstellt).
Überschuldung ist gegeben vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Nicht jedoch, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht
Die Verletzung der Insolvenzantragspflichten ist strafbar. Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe bestraft. Im Falle einer Verurteilung, darf man für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft bestellt werden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können sich Schadenersatzpflichten gegen Geschäftsführer drohen.
Insolvenzantragspflicht bei einer GmbH ohne Geschäftsführer
Wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer mehr haben sollte, so ist jeder Gesellschafter der GmbH zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.
Sie brauchen Unterstützung? Melden Sie telefonisch 040 – 636 655 60 oder online für einen kostenlosen Erstkontakt mit unseren Beratern.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394